Sehr geehrte Patienten,
die Mitarbeiter der Klinik sind mit ihrer ganzen Kraft bestrebt, Sie qualifiziert und umfassend nach den neuesten medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Erkenntnissen zu behandeln sowie auch in sonstigen Belangen bestmöglich zu betreuen.
Zur Gewährleistung eines reibungslosen Klinikbetriebs und zur Feststellung der Rechte und Pflichten der Patienten sind von der Klinik die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen konzipiert worden.
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
der m&i-Klinikbetriebsgesellschaft GmbH, als Träger des MVZ für Psychotherapie Frankfurt, Mainzer Landstraße 191, 60327 Frankfurt am Main (nachstehend als "Klinik" benannt)
§ 1 Geltungsbereich
Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klinik und den Patienten bei vollstationären, teilstationären und ambulanten Klinikleistungen.
§ 2 Rechtsverhältnis
- Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klinik und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur.
- Die Regelungen der AVB gelten auch für den gesetzlichen Vertreter des Patienten und für denjenigen, der zu Gunsten des Patienten den Vertrag mit der Klinik schließt.
§ 3 Umfang der Klinikleistungen
- Die vollstationären, teilstationären und ambulanten Klinikleistungen umfassen die allgemeinen Klinikleistungen und die Wahlleistungen.
- Allgemeine Klinikleistungen sind diejenigen Klinikleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Klinik im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind.
- Wahlleistungen sind die in §5 Abs. 1 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen im Einzelnen aufgeführten Leistungen der Klinik.
- Das Vertragsangebot der Klinik erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die die Klinik nach ihrer medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.
§ 4 Aufnahme, Verlegung, Entlassung
- Im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Klinik wird aufgenommen, wer der vollstationären, teilstationären und ambulanten Behandlung bedarf.
- Die Klinik kann Personen abweisen, die wegen ungebührlichen Verhaltens der Klinik nicht zugemutet werden können, die die Kosten im Zusammenhang mit früheren Behandlungen nicht beglichen haben oder keine ausreichende Kostendeckung nachweisen können.
- Eine Begleitperson wird aufgenommen, wenn dies nach dem Urteil des behandelnden Klinikarztes für die Behandlung des Patienten medizinisch notwendig ist und die Unterbringung in der Klinik möglich ist. Darüber hinaus kann auf Wunsch des Patienten im Rahmen der Wahlleistungen (§5) eine Begleitperson aufgenommen werden, wenn ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betriebsablauf nicht behindert wird und medizinische Gründe dem nicht entgegenstehen.
- Patienten können in eine andere Abteilung oder eine andere Klinik verlegt werden, wenn dies medizinisch notwendig ist. Die Verlegung in eine andere Klinik ist vorher mit dem Patienten abzustimmen.
- Entlassen wird:
a) wer nach dem Urteil des behandelnden Klinikarztes der vollstationären, teilstationären oder ambulanten Behandlung nicht mehr bedarf
b) wer die Entlassung ausdrücklich wünscht. Besteht der Patient entgegen ärztlichem Rat auf seiner Entlassung oder verlässt er eigenmächtig die Klinik, haftet die Klinik für die entstehenden Folgen nicht. Eine Begleitperson wird entlassen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr gegeben sind. - Die Leistungspflicht der Klinik aus dem Behandlungsvertrag endet mit der Entlassung des Patienten.
§ 5 Wahlleistungen
- Folgende Wahlleistungen können im Rahmen der Möglichkeiten der Klinik und nach näherer Maßgabe des Pflegekostentarifes - soweit dadurch die allgemeinen Klinikleistungen nicht beeinträchtigt werden - vereinbart und gesondert berechnet werden:
a) die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte der Klinik, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind und sich an der Behandlung im Sinne von §17 (3) KHEntgG beteiligen, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb der Klinik
b) die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson
c) die Unterbringung im Einzelzimmer allgemeine Pflegeklasse
d) die Unterbringung im Einzelzimmer Privatstation - Gesondert berechenbare ärztliche Leistungen i. S. des Abs. 1 Buchstabe
a) erbringt der leitende Arzt der Fachabteilung oder des Instituts der Klinik persönlich oder ein unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung tätiger nachgeordneter Arzt der Fachabteilung/des Instituts (§ 4 Abs. 2 GOÄ/GOZ). Im Verhinderungsfalle übernimmt die Aufgabe des leitenden Arztes sein Stellvertreter. - Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren.
- Die Klinik kann den Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung bei Patienten, die die Kosten einer früheren Klinikbehandlung nicht bzw. erheblich verspätet gezahlt haben, ablehnen.
- Die Klinik kann Wahlleistungen sofort einstellen, wenn dies für die Erfüllung der allgemeinen Klinikleistung für andere Patienten erforderlich wird; im Übrigen kann die Vereinbarung vom Patienten an jedem Tag zum Ende des folgenden Tages gekündigt werden; aus wichtigem Grund kann die Vereinbarung von beiden Teilen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 6 Kostenzusage bei Privatpatienten
- Die Klinik ist eine sogenannte "gemischte Anstalt" nach § 4 Abs. 5 MB/KK. Eine gemischte Anstalt ist ein Krankenhaus, in dem neben medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlungen auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden.
- Privatpatienten bekommen die Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einer "gemischten Anstalt" nur erstattet, wenn ihre private Krankenversicherung vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Kostenzusage erteilt hat.
- Solche schriftlichen Kostenzusagen müssen von Seiten des jeweiligen Privatpatienten vor Behandlungsbeginn beschafft werden. Die Klinik übernimmt diese Aufgabe nicht.
§ 7 Entgelt
Das Entgelt für die Leistungen der Klinik richtet sich nach dem Pflegekostentarif und dem DRG-Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ist.